Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht vorrangig etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen Gemäß § 310 I Satz 1 BGB.
1.3 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWT-TUD GmbH (nachfolgend GWT). Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn die GWT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn die GWT in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die geschuldete Leistung bewirkt.

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Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Die Dienstleistungen und/oder Werkleistungen werden jeweils nach den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2.2 Die GWT ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen, wobei die GWT gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet bleibt.
2.3 Änderungen im vereinbarten Leistungsumfang sind schriftlich festzulegen.
2.4 Die GWT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
2.5 Termine, Fristen, Maße, Gewichte, Simulationsergebnisse, Zeichnungen etc. sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.6 Angaben in Prospekten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die GWT.
2.7 Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit für Lieferungen und Leistungen werden aus- schließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

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Mitwirkungspflichten des Vertragspartner

3.1 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der GWT unentgeltlich alle notwendigen Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt, ihr alle Informationen mitgeteilt werden und sie von allen das Projekt betreffenden Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der GWT bekannt werden.
3.2 Der Vertragspartner hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die entsprechende Infrastruktur, die zur Ausführung der Projekte unerlässlich ist, bereitgestellt wird. Dies umfasst den unentgeltlichen Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen notwendig ist.

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Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2 Die jeweiligen Preisangaben erfolgen in EURO und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und sonstiger Versand- und Transportkosten.
4.3 Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4 Die Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto der GWT unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwendungszwecks innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
4.5 Bei der Berücksichtigung von Änderungswünschen des Käufers werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die GWT dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens vorbehalten.

5

Aufrechnung und Zurückbehaltung

5.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, soweit die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

6

Abnahme

6.1 Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Die Übergabe der Leistung und die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung sind vom Vertragspartner unverzüglich zu protokollieren. Ein anderer Beweis der Übergabe obliegt den Vertragsparteien. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.2 Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt gleichsam als Abnahme.
6.3 Die Leistung gilt auch regelmäßig als abgenommen, wenn nicht der Vertragspartner nach Ablauf von zwei Wochen ab der Übergabe die Abnahme erklärt und der Vertragspartner gleichsam zur Abnahme gemäß § 640 I BGB verpflichtet ist.

7

Mängelansprüche

7.1 Die Werkleistung hat der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen und ist dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
7.2 Die GWT übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit die erbrachte Leistung der geschuldeten entspricht.
7.3 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der GWT unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
7.4 Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Wahl der GWT Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Für den Fall, dass eine Nachlieferung erfolgen soll, ist der GWT eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu gewähren. Bei Fehl- schlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.5 Die GWT kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vertragspartners steht. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.7 Werden vom Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.8 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind (z.B. §§ 438, 479 I, 634a I BGB).

8

Arbeitsergebnisse

8.1 Die GWT bleibt Inhaber der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechte (Altschutzrechte).
8.2 Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der GWT und von durch sie beauftragten Dritten gemacht werden, gehören der GWT, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen räumt die GWT Nutzungsrechte auch bezüglich der innerhalb von Projekten neu entstehenden Arbeitsergebnisse nur mit einer gesonderten vertraglichen und schriftlichen Vereinbarung ein.
8.3 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der GWT und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
8.4 Eine Haftung für die Verletzung Rechte Dritter bei der Verwendung der Unterlagen oder Leistungen der GWT durch den Auftraggeber wird nicht übernommen, es sei denn die GWT hat hiervon bei Übergabe der Leistungen Kenntnis und hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Auftraggeber nicht mitgeteilt.
8.5 Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt, zerstört, unkenntlich gemacht, verändert oder anderweitig verwendet werden.

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Haftung

9.1 Die Haftung der GWT erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
9.2 Die GWT haftet dem Vertragspartner nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in sonstigen Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder Garantieübernahmen. Eine Haftung besteht weiterhin für den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, wenn verkehrswesentliche Pflichten verletzt werden. Verkehrswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Im Übrigen und darüber hinaus übernimmt die GWT keinerlei Haftung, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich nicht übernommen.
9.4 Der Haftungsausschluss gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Mitarbeiter der GWT sowie für beauftragte Dritte der GWT.
9.5 Der Vertragspartner teilt der GWT alle ihm bekannten Umstände, die Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach haben, mit.
9.6 Die GWT haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot fest vereinbarter Endtermin ausschließlich aus bei der GWT liegenden Gründen überschritten wird. Der Verzugsschaden ist auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers beschränkt und der Höhe nach auf 0,5 v. H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils beschränkt. Der Auftraggeber hat gleichsam zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

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Geheimhaltung

10.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der mitteilenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben und nur für den Zweck der Vereinbarung zu verwenden. Die Informationen werden gleichfalls nicht für eigene Zwecke verwendet. Es werden sämtliche erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen haben können.
10.2 Als vertrauliche Information gelten jeweils diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet werden und solche, die naturgemäß als vertraulich gelten.
10.3 Informationen sind dann nicht als vertraulich einzustufen, wenn sie nachweislich:
 
  • dem Vertragspartner vor dem Empfang bekannt waren,
  • der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich gemacht wurden, ohne dass der Vertragspartner dies zu vertreten hat, oder
  • dem Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind
  Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag trägt die verletzende Vertragspartei die Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestände.
10.4 Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere 3 Jahre.
10.5 Der Auftraggeber erkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die GWT oder der von ihr beauftragten Dritten und wird eine erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.
10.6 Von der GWT oder deren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe oder andere Vorlagen, verbleiben im Eigentum der GWT, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie dürfen nicht für andere als den vereinbarten Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind der GWT nach Erfüllung des Vertrages oder bei Beendigung des Projektes oder auf Aufforderung durch die GWT unverzüglich zurückzugeben.

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Datenschutz

  Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

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Kündigung

12.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, können Verträge jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
12.2 Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.3 Im Fall der Kündigung wird die GWT das bis dahin erreichte Ergebnis übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GWT die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten. Bei Festpreisen erfolgt eine Abrechnung nach dem Stand des Projektes im Verhältnis zu den gesamten Arbeiten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der GWT auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten der GWT.
12.4 Es gilt jeweils das Schriftformerfordernis.

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Schlussbestimmungen

13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GWT.
13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
13.3 Die Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts und UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Dresden.

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Gültigkeit

14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig ab dem 14.07.2023.

 

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